Nachehelicher Unterhalt: Stirbt der Unterhaltspflichtige, müssen die Erben zahlen
Schleswig, 14. September 2026
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Viele Geschiedene, die nachehelichen Unterhalt erhalten, gehen davon aus, dass ihr Anspruch spätestens mit dem Tod des zahlungspflichtigen Ex-Gatten erlischt. Das kann ein teurer Irrtum sein: Unter Umständen sind nun dessen Erben, zum Beispiel die Kinder oder der neue Ehepartner, unterhaltspflichtig. Ein solcher Unterhaltsanspruch ist jedoch zeitlich begrenzt.
Anspruch auf Unterhalt besteht fort
Zum Erbe eines Verstorbenen gehört nicht nur sein Vermögen, sondern auch etwaige Schulden. War die Person geschieden und schuldete einem Ex-Partner nachehelichen Ehegattenunterhalt, besteht dessen Anspruch nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich fort: Er geht als Nachlassverbindlichkeit auf den oder die Erben über. Bei nachehelichem Unterhalt handelt es sich um den Unterhalt, den ein Ex-Gatte nach Rechtskraft einer Scheidung fordern kann. Der Übergang der Unterhaltslast auf die Erben beim nachehelichen Unterhalt ist ein wichtiger Unterschied zum Anspruch auf Kindesunterhalt, der in der Regel nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen nicht weitergezahlt werden muss.
Unterhaltshöhe ist begrenzt
Unterhaltszahlungen werden in monatlichen Beträgen geschuldet. Eine Erbschaft ist aber auf das Vermögen begrenzt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß. Erben müssen nachehelichen Unterhalt daher nur so lange weiterzahlen, bis die Summe aller monatlichen Zahlungen dem fiktiven Pflichtteil des Ex-Gatten entspricht. Gemeint ist der Betrag, den der Ex-Gatte erhalten könnte, wenn die Ehe nicht geschieden, er aber enterbt worden wäre. Der Pflichtteil beträgt im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt ein Achtel des bereinigten Nachlasswertes.
Nachlassvermögen überprüfen lassen
Generell besteht ein Anspruch auf Weiterzahlung des nachehelichen Unterhalts nur, wenn der Verstorbene überhaupt nennenswertes Vermögen hinterlassen hat. Da der unterhaltsberechtigte Ex-Ehepartner oft keine genauen Kenntnisse vom Vermögen des Verstorbenen hat, kann sich eine rechtliche Überprüfung lohnen. Außerdem muss der Berechtigte weiterhin bedürftig sein. Sinkt seine Bedürftigkeit beispielsweise aufgrund von Leistungen, die er als Folge des Todes des Ex-Partners erhält, oder aufgrund anderer Umstände später, ist dies bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
Sollte der Unterhaltsberechtigte zu Lebzeiten gegenüber seinem Ex-Partner vertraglich auf Erb- beziehungsweise Pflichtteilsansprüche verzichtet haben, so muss ebenfalls überprüft werden, ob dies auch zum Verlust der nachehelichen Unterhaltsansprüche geführt haben kann.
Die Fortzahlung des nachehelichen Unterhalts soll dem Unterhaltsberechtigten ermöglichen, noch eine Zeit lang zu seinem Recht zu kommen und sich dabei auf das absehbare Ende seines Anspruchs einzustellen. Zugleich sollen aber auch die Erben nur in begrenztem Umfang durch die fortdauernde Unterhaltspflicht belastet werden.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.
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