Sorgerechtsentscheidungen
Schleswig, 15. Februar 2024
Immer zum Wohle des Kindes
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Die aktuelle Berichterstattung rund um die Hamburger Familie Block zeigt, wie schnell es zum Streit um das Sorgerecht kommen kann, wenn sich Eltern minderjähriger Kinder dauerhaft trennen. Vielen Betroffenen ist nicht bekannt, dass nach dem seit 1998 geltenden Kindschaftsreformgesetz eine bestehende gemeinsame elterliche Sorge auch im Falle der nicht nur vorübergehenden Trennung bestehen bleibt.
Umfang der elterlichen Sorge
Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person (Personensorge) und für das Vermögen (Vermögenssorge) des minderjährigen Kindes sowie dessen gesetzliche Vertretung. Ein bedeutender Regelungsbereich innerhalb der Personensorge ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also das Entscheidungsrecht über Wohnort, Umzüge, Urlaubsziele, Ort der Schule und Freizeitaktivitäten des Kindes. Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Elterliche Sorge bei Trennung
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, also miteinander verheiratete Eltern oder nicht miteinander verheiratete Eltern, die eine gemeinsame Sorgeerklärung errichtet haben, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Dies betrifft zum Beispiel den Wohnort, die Schulwahl oder gesundheitliche Fragen. Dagegen entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung aufhält, über Angelegenheiten des täglichen Lebens allein. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
Können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich in einzelnen Angelegenheiten oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, wie zum Beispiel bei der Wahl des Wohnortes, auch unter Vermittlung des zuständigen Jugendamtes nicht einigen, dann kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis des streitigen Regelungsbereichs übertragen. Diese Übertragung kann mit Auflagen oder Beschränkungen verbunden werden.
Maßstab ist das Kindeswohl
Maßstab gerichtlicher Entscheidungen sind nicht die Wünsche oder Vorstellungen der Eltern, sondern das Kindeswohl und auch der Kindeswille, dem bei zunehmendem Alter des Kindes als Akt der Selbstbestimmung eine immer größere Bedeutung zukommt. So hat das Familiengericht in Verfahren der elterlichen Sorge das Kind persönlich anzuhören und seinen Willen zu ermitteln, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Anspruch auf alleiniges Sorgerecht
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder in der Lage, diese Gefahr abzuwenden, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils, aber auch von Amts wegen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr anordnen. Diese können bis zur teilweisen oder vollständigen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil oder sogar auf das zuständige Jugendamt führen.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.
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